NÜRNBERG. In Schongau ist es immer wieder zu Beschwerden von Anwohner*innen gekommen, die sich durch Kunden von Automatenläden und sogenannten Smart Stores in ihrer Nachtruhe gestört fühlen. Zu den Ursachen der nächtlichen Ruhestörung gehören zum Beispiel laute Gespräche in Gruppen vor den Stores oder lautes und häufiges Schließen von Autotüren. Die Allianz für den freien Sonntag beobachtet in vielen Städten, dass sich das neue Bayerische Ladenschlussgesetz zu einem massiven Gemeinde-Problem entwickelt.
Automatenläden und sog. Smart Stores können nach dem neuen Bayerischen Ladenschlussgesetz wochentags rund um die Uhr öffnen. Dies gilt grundsätzlich auch für Sonn-Und Feiertage. Die Gemeinden haben zwar ein Mitspracherecht, aber dies nur für die für die Beschränkung der Öffnungszeiten auf acht Stunden.
Dass das neue Gesetz weder Betreiber*innen (die ihr Sortiment auf Partyartikel umgestellt haben) noch den Kunden*innen (wenig bzw. keine Alltagsartikel im Sortiment) und erst recht nicht den Anwohner*innen (Müll, Lärm, Belästigung) gerecht wird, können Sie dem aktuellen Leserbrief der Betriebsseelsorger Andreas Kohl und Erwin Helmer an die Schongauer Nachrichten entnehmen:
Schongauer Nachrichten vom 29.7.2026 zum Bericht der Schongauer Nachrichten „Beschränkung für Automatenläden“ vom 23. Juli 29026:
Leserbrief: Ruhecharakter des
Sonntag nicht mehr gewährleistet„Was die „Allianz für den freien Sonntag“, ein gewerkschaftlich-kirchliches Bündnis, prophezeit hat, bewahrheitet sich jetzt vielerorts, wo inzwischen Automatenläden oder sogenannte Smart-Stores betrieben werden: eine massive Störung der vom Grundgesetz garantierten Sonn- und Feiertagsruhe durch Rund-um-die-Uhr-Öffnungen.
Dass solche Verkaufsstellen von den Ladenschlusszeiten vollständig ausgenommen sind, und sogar an Sonntagen geöffnet haben dürfen, wurde vor einem Jahr in einem eigenen Bayerischen Ladenschlussgesetz beschlossen.
Wir Sonntagsschützer in der „Allianz für den freien Sonntag“ kritisieren die zahlreichen Lockerungen und Ausnahmen beim Sonntagsschutz, die das neue Gesetz in Bayern zulässt, scharf und verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das dazu formuliert:„Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen … zu rechtfertigen.“ (Urteilvom1.12.2009)
Auch das Beispiel in Schongau zeigt, dass durchgehend geöffnete Verkaufsstellen in ihrer Umgebung eine Umtriebigkeit und Geschäftigkeit verursachen, die den Ruhecharakter des Sonntags nicht mehr gewährleistet. Geschlossene Geschäfte, unabhängig davon, ob diese mit oder ohne Personaleinsatz betrieben werden, ermöglichen erst, dass die Gesellschaft als Ganzes zur Ruhe kommt. Nicht konsumieren zu müssen bzw. zu können: Auch darin liegt der Wert des freien Sonntags für unsere Gegenwart begründet.
Andreas Kohl, Erwin Helmer
Betriebsseelsorger
Weilheim“
Inzwischen hat der Stadtrat die Öffnungszeiten für Automatenläden in Schongau an Sonn- und Feiertagen eingeschränkt.
Quellennachweis: Abdruck des Leserbriefes mit freundlicher Genehmigung der Schongauer Nachrichten
Bild: Canva






