Bundesverwaltungsgericht stärkt Sonntagsschutz

LEIPZIG. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Sonntagsschutz durch sein neuestes Urteil (BVerwG 8 CN 1.16) gestärkt. Dies begrüßten die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und alle Aktiven der Sonntagsallianz in Bayern.

Das Gericht stellte fest, dass eine Verordnung der Stadt Worms, mit der Sonntagsöffnungen am 29. Dezember 2013 in Worms genehmigt worden waren, rechtswidrig ist und änderte damit ein Urteil der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt mit der Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung, wonach Sonntagsöffnungen nur dann zulässig sind, wenn dafür ein hinreichend gewichtiger Sachgrund besteht, der selbst prägend für den Sonntag ist. ver.di hatte gegen die Verordnung der Stadt Worms geklagt. „Das ist ein guter Tag für den Sonntagsschutz. Das Gericht hat eindeutig bestätigt, dass für jede Sonntagsöffnung ein wirklich hinreichender Anlass existieren muss.

Ökonomische Interessen der Händler oder das Interesse, einkaufen zu gehen, reichen alleine nicht aus. Leider genehmigen bundesweit viele Kommunen Sonntagsöffnungen, die absehbar rechtswidrig sind, weil oft nur Scheinanlässe für die Ladenöffnungen herhalten müssen. Diese Missachtung der Gesetze und der Rechtsprechung muss ein Ende haben. Dann hätten alle Beteiligten Planungssicherheit und Klagen gegen absehbar rechtswidrige Sonntagsöffnungen wären überflüssig. Der Sonntagschutz ist ein hohes gesellschaftliches Gut, das der ökonomischen Verwertung Grenzen setzt und damit allen Beschäftigten in der Frage des Arbeitsschutzes zugutekommt“, sagte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Stefanie Nutzenberger. In dem Verfahren war es auch um die Frage gegangen, ob das Ladenöffnungsgesetz von Rheinland-Pfalz teilweise verfassungswidrig ist, weil darin kein Anlassbezug für zusätzliche Sonntagsöffnungen geregelt ist (§ 10 LadÖffnG). Hier stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Ausnahmen vom Sonntagsschutz nach der Verfassung von Rheinland-Pfalz nur im Gemeinwohlinteresse zulässig sind und somit ebenfalls eines Sachgrundes bedürfen.

Soweit Regelungen in anderen Landesgesetzen auf einen Anlassbezug verzichten, bedeutet die Entscheidung unabhängig von der Frage, ob diese Regelungen verfassungskonform sind, dass Sonntagsöffnungen gleichwohl nur dann zulässig sind, wenn ein hinreichender Sachgrund vorliegt, der der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bundesverfassungsgerichts genügt. „Das Urteil macht also auch deutlich, dass alle Bestrebungen, die Voraussetzungen für Sonntagsöffnungen in den Landesgesetzen weiter zu lockern, durch den verfassungsrechtlichen Sonntagsschutz ins Leere laufen“, sagte Nutzenberger.